Allgemeine Einkaufsbedingungen der Krannich Solar AG (PDF)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für alle von uns mit einem Lieferanten geschlossenen Verträge sowie für diesbezügliche vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten im unternehmerischen Verkehr ausschliesslich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB), soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Andere Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Dies gilt auch dann, wenn wir Lieferungen in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen vorbehaltlos annehmen oder in Einzelkorrespondenz auf diese verwiesen wird. Unser Stillschweigen zu Gegenbedingungen auch in Auftragsannahmebestätigungen gilt nicht als Anerkennung.
(2) Auch, wenn bei Bestehen laufender Geschäftsverbindungen beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschliesslich unsere AEB in ihrer bei Beauftragung des Lieferanten unter https://krannich-solar.com/ch-de/aeb abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes. Dem Lieferanten wird auf Anforderung die jeweils aktuelle Fassung der AEB auch in gedruckter Form kostenfrei zugesandt.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten im Zusammenhang mit den Verträgen getroffen werden, sind in den Verträgen, diesen AEB und unseren Angeboten schriftlich niedergelegt.
(4) Wir behalten uns vor, vom Lieferanten den Abschluss einer Qualitätssicherungsvereinbarung zu fordern. Diese Qualitätssicherungsvereinbarung ist dann Bestandteil dieser AEB.
(5) Diese AEB gelten nur gegenüber Geschäftsleuten und nicht gegenüber Konsumenten i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Preisbekanntgabeverordnung.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Es gilt allein der Inhalt unserer schriftlichen Bestellungen. Mündlich erteilte Aufträge oder Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung gültig. Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungenbedürfen der Schriftform.
(2) Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Zugang an, so sind wir an unsere Bestellung nicht mehr gebunden. Wenn der Lieferant unsere Bestellung nicht annehmen kann oder will, ist er verpflichtet, uns dies ohne schuldhaftes Zögern/unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Lieferant bestätigt uns Aufträge durch eine schriftliche Auftragsbestätigung. Aus der Auftragsbestätigung müssen Preis, Rabatt, Bestellnummer, verbindliche Liefertermin sowie sämtliche weitere Daten der Bestellung hervorgehen. Abweichungen von unserer Bestellung, insbesondere den dort ausgewiesenen Preisen, Rabatten und Lieferterminen, werden nur Vertragsbestandteile, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
(4) Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die zur Bestellung gehören, bleiben unser Eigentum. Wir behalten uns alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vor. Nimmt der Lieferant unsere Bestellungen nicht innerhalb der Frist gemäss Absatz 2 an, sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.
(5) Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.
§ 3 Preise, Zahlung, Aufrechnung
(1) Der von uns in der Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich. Er versteht sich für die Lieferung frei Haus, einschliesslich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie einschliesslich der Kosten für Verpackung, soweit die Parteien nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.
(2) Angebote, Entwürfe, Proben und Muster des Lieferanten sind für uns kostenfrei, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Vergütungen oder Entschädigungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. werden mangels anderweitiger Vereinbarung nicht gewährt.
(3) Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung bei Versand der Ware, jedoch getrennt von dieser, an unsere Geschäftsadresse zu senden. Rechnungen müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Anschrift der Parteien, Steuernummer, Bestellnummer, Lieferantennummer, Nummer und Datum der Bestellung, Zusatzdaten des Bestellers, Abladestellen, Nummer und Datum des Lieferscheins, Menge der berechneten Waren bzw. Leistungen sowie Ursprungsland der gelieferten Waren sowie die Bankverbindung. Nicht ordnungsgemäss erstellte Rechnungen gelten als nicht erteilt.
(4) Die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen ab ordnungsgemässem Rechnungszugang mit 3% Skonto oder innerhalb von 45 Tagen ab ordnungsgemässem Rechnungszugang netto. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
(5) Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemässen Erfüllung zurückzuhalten. Andererseits ist mit der (vorbehaltlosen) Zahlung weder ein Anerkenntnis ordnungsgemässer Erfüllung noch ein Verzicht auf die Haftung des Lieferanten wegen Mängeln verbunden.
(6) Uns stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Der Lieferant kann nur mit von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Lieferant kann Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Lieferanten nur innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu.
§ 4 Leistungszeit, Verzögerungen
(1) Alle in der Bestellung genannten oder anderweitig vereinbarten Lieferterminen und - fristen sind verbindlich. Massgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns über jegliche drohende oder eingetretene Nichteinhaltung eines Liefertermins/einer Lieferfrist, deren Ursachen und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Eintritt des Lieferverzuges bleibt davon unberührt.
(3) Für den Fall des Lieferverzuges stehen uns alle gesetzlichen Ansprüche zu. Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, pro vollendeter Woche Verzug eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Auftragswertes - maximal jedoch 5% - zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden vorbehalten.
§ 5 Verpackung, Versand, Teillieferungen, Gefahrübergang
(1) Lieferung und Versand erfolgen auf Gefahr des Lieferanten frei Haus an unsere Geschäftsadresse oder den von uns angegebenen Lieferort. Die Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung trägt der Lieferant. Sämtliche Lieferungen werden vom Lieferanten fach- und handelsüblich verpackt, so dass die Verpackung den Schutz der Liefergegenstände bis zur Lieferadresse gewährleistet, soweit keine Verpackungsvorschrift unsererseits vorliegt. Verpackungen können von uns kostenlos zurückgegeben werden.
Soweit im Einzelfall Lieferung ab Werk vereinbart ist, hat der Lieferant für die für uns günstigste Verfrachtung und für die richtige Deklaration zu sorgen. Auch in diesem Fall haftet der Lieferant für Transportschäden.
(2) Der Ware ist ein Lieferschein in einfacher Ausfertigung beizulegen, welcher neben der genauen Bezeichnung des Umfangs der Lieferung nach Bestellnummer, Artikelnummer, Art und Menge, Container-Nummer, Gewicht und Volumen in m³ enthält. Daneben sind unsere Dokumentations- und Markierungsvorschriften, die bei uns zu erfragen sind, einzuhalten. Unterlässt der Lieferant dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.
(3) Teillieferungen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert. Bei Teillieferungen ist die verbleibende Restmenge stets aufzuführen.
(4) Gefahrübergang ist bei der von uns angegebenen Lieferadresse.
§ 6 Sach- und Rechtsmängel, Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, Mängelansprüche
(1) Der Lieferant gewährleistet, dass wenn nichts Abweichendes vereinbart ist alle gelieferten Waren dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen des Lieferortes und sofern dem Lieferanten bekannt, des Verwendungsortes der Waren/unseres Endprodukts, soweit ihm dies im Einzelfall zumutbar ist und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. In jedem Fall muss sich die Ware für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und wir nach Art der Sache erwarten können. Soweit im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig sind, muss der Lieferant hierzu die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Bestellers einholen. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware frei von Rechten Dritter geliefert wird und durch die Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Verkäufer stellt uns insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.
(3) Unsere sofortige Prüf- und Rügepflicht nach Art. 201 OR wird wegbedungen. Wir sind während der gesamten Gewährleistungspflicht berechtigt, Mängel zu rügen. Unser Recht, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen, bleibt hiervon unberührt.
(4) Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen uns uneingeschränkt zu.
(5) Wir können nach unserer Wahl die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend machen, kostenfreie Ersatzlieferung oder Nachbesserung verlangen.
(6) Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 48 Monate ab Gefahrübergang, sofern keine ausdrückliche abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde oder gesetzlich längere Verjährungsfristen vorgesehen sind.
(7) Unsere schriftliche Mängelanzeige führt zur Hemmung des Ablaufs der Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistungsfrist läuft erst nach zwei Monaten weiter, nachdem die Nacherfüllung erfolgreich beendet ist oder der Lieferant die Gewährleistung schriftlich abgelehnt hat. Im Falle der Ersatzlieferung läuft die Gewährleistungsfrist ab Lieferung der Ersatzware neu.
§ 7 Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Werden wir aufgrund eines Produktschadens, für den der Lieferant verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Lieferant uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschliesslich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, wenn der Lieferant die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat.
(2) Müssen wir aufgrund eines Schadensfalls i.S.v. Absatz 1 eine Rückrufaktion durchführen, ist der Lieferant verpflichtet, uns alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Rückrufaktion ergeben. Wir werden, soweit es uns möglich und zeitlich zumutbar ist, den Lieferanten über den Inhalt und den Umfang der Rückrufaktion unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von uns bleiben hiervon unberührt.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer für die Ware angemessenen Deckungssumme abzuschliessen und aufrecht zu halten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von uns bleiben hiervon unberührt, eine Haftungsbegrenzung ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
§ 8 Sonstige Pflichten des Lieferanten
(1) Der Lieferant stellt sicher, dass er uns auch für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Beendigung der Lieferbeziehung zu angemessenen Bedingungen mit den Liefergegenständen oder Teilen davon als Ersatzteile beliefern kann.
(2) Der Lieferant wird dafür Sorge tragen, dass ihm alle für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedeutsamen Daten und Umstände sowie die von uns beabsichtigte Verwendung seiner Lieferungen rechtzeitig bekannt sind. Er steht dafür ein, dass seine Lieferungen alle Leistungen umfassen, die für eine vorschriftsmässige, sichere und wirtschaftliche Verwendung notwendig sind, dass sie für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind und dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen
(3) Der Lieferant hat uns aufzuklären, über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Meldepflichten für die Einfuhr und das Betreiben der Liefergegenstände.
(4) Der Lieferant hat die Qualität seiner Lieferungen und Leistungen ständig zu überwachen. Er ist verpflichtet, unsere Qualitätssicherungsvereinbarung für Lieferanten in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen Zustimmung durch uns. Der Lieferant hat für alle an uns gelieferten Produkte schriftlich festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die mangelfreie Herstellung der Lieferung gesichert wurde.
(5) Diese Aufzeichnungen sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren und uns auf Verlangen vorzulegen. Vorlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
(6) Weitere Pflichten des Lieferanten bleiben unberührt.
§ 9 Beistellungen
(1) Muster, Modelle, Werkzeuge, Zeichnungen und andere Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen bzw. die der Lieferant für uns mit unseren finanziellen Mittel erwirkt, stehen bzw. bleiben in unserem Eigentum.
(2) Beigestellte Stoffe oder Teile bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur im Rahmen der Bestellung verwendet werden. Die Verarbeitung der Stoffe und der Zusammenbau der Teile durch den Lieferanten erfolgen für uns. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung unserer Stoffe und Teile mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Stoffe und Teile zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Ist unsere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilig Miteigentum überträgt. Unser Alleineigentum und Miteigentum wird vom Lieferanten unentgeltlich verwahrt.
§ 10 10 Import- und Exportbestimmungen, Zoll
(1) Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäss deutschen, europäischen oder amerikanischen Ausführ- und Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes der Waren ausführlich und schriftlich zu unterrichten.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
Wir erkennen lediglich einfachen Eigentumsvorbehalt an; andere Eigentumsvorbehaltsformen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
§ 12 Geheimhaltung
(1) Wenn und soweit der Lieferant im Zuge der Bearbeitung der Bestellung Kenntnisse und Informationen, insbesondere hinsichtlich technischer Einzelheiten erhält, verpflichtet er sich zur Geheimhaltung derselben.
(2) Die mitgeteilten Kenntnisse und Informationen dürfen nur im Rahmen der konkreten Bestellung verwendet werden und dementsprechend auch nur solchen Mitarbeitern zugänglich gemacht werden, die in die Bearbeitung der Bestellung einbezogen und gleichermassen zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Dritten dürfen die mitgeteilten Kenntnisse nur nach unserer schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. In diesem Fall ist diesen Dritten eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung aufzuerlegen.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, auf Verlangen alle bereits übergebenen vertraulichen Unterlagen herauszugeben, und zwar unabhängig davon, ob diese zu Beginn der Zusammenarbeit übergeben wurden oder infolge der Bearbeitung unserer Bestellung erstellt worden sind. Diese Verpflichtung gilt insbesondere bei Beendigung der Zusammenarbeit. In diesem Fall sichert der Lieferant zu, dass die Übergabe der vertraulichen Unterlagen vollständig ist und keine Kopien zurückbehalten worden sind.
(4) Ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich vertraulicher Unterlagen, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist explizit ausgeschlossen.
§ 13 Nennung als Referenzlieferant
Wir sind berechtigt den Lieferanten als Referenzlieferanten zu benennen und dazu insbesondere sein Logo auf unserer Homepage und auf unseren Werbematerialien kostenlos zu verwenden.
§ 14 Schriftform
Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Vertragspartner genügen diesem Erfordernis auch durch Übersendung von Dokumenten in Textform, insbesondere durch Fax oder E‑Mail, soweit nicht für einzelne Erklärungen etwas anderes bestimmt ist. Die Schriftformabrede selbst kann nur schriftlich aufgehoben werden.
§ 15 Rechtswahl
Es gilt materielles Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
§ 16 Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, unser Sitz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Baden (Schweiz). Wir sind auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
§ 17 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AEB unwirksam sein oder werden oder sollten diese AEB unvollständig sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Dasselbe gilt für Vertragslücken.
Stand 10/2021