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Anlagenzertifizierung von Strom-erzeugungsanlagen

Zusammenfassung der europaweit einheitliche Netzanschlussregeln

In Deutschland unterliegen Stromerzeugungsanlagen am Mittel-, Hoch- oder Höchstspannungsnetz, unabhängig von der jeweiligen Stromerzeugungstechnologie, der Zertifizierungspflicht. Bisher galt die Vorlage eines Anlagenzertifikates nur für Anlagen ab 1 MVA Anschlussleistung, oder einer Anschlussleitung ab 2 Km Länge.

Seit der Einführung der VDE-AR-N 4110 gilt dies nun aber auch für Stromerzeugungsanlagen mit einer Leistung ab 135 kW.

Anlagenzertifikat Typ B für Mittelspannungsanschlüsse

Hier kommt nun das sogenannte „Anlagenzertifikat B“ ins Spiel, als erforderlicher Nachweis für jegliche Erzeugungsanlagen und Speicher im Mittelspannungsbereich zwischen 135 – 950 kW. Damit wird gegenüber dem Netzbetreiber sichergestellt, dass alle Anforderungen aus der VDE-AR-N 4110 eingehalten werden und eine konforme Inbetriebnahme der Anlage am Netz stattfindet. Dies gilt gleichzeitig als Voraussetzung sowie Nachweis der Einhaltung der Netzanschlussrichtlinien bezüglich der elektrischen Eigenschaften für den dauerhaften Anschluss am Netz und dessen Vergütung.

Ausschlaggebend für eine Anlagenzertifizierung ist die Gesamtsumme der Scheinleistungen am Netzverknüpfungspunkt. So wird beispielsweise für eine Anlagenerweiterung unter 135 kW auch ein Zertifikat erforderlich, sobald die Erweiterung zusammen mit der Bestandsanlage eine Scheinleistung von 135 kW übersteigt.

Seit dem 27.04.2019 müssen alle Anlagen den Nachweis der TAR Mittelspannung bei Beantragung eines Netzanschlusses vorlegen. Sollte dem Netzbetreiber kein Zertifikat vorgelegt werden, kann dieser die endgültige Betriebserlaubnis für die Stromerzeugungsanlage verweigern.

Übergangsregelung nach dem EnSaG

Die genauere Definition der Begriffe Bestands- oder Neuanlage, sind im EnSaG geregelt. Je nach Klassifizierung der Stromerzeugungsanlage sind die jeweils erforderlichen Richtlinien anzuwenden. So sind beispielsweise bei „bestehenden Anlagen“ Netzanschlüsse nach BDEW MSR 2008 möglich, bei Neuanlagen entsprechend nach VDE-AR-N 4110.

Anlagen, deren Netzanschluss bis zum 27.04.2019 beantragt wurde, oder eine Baugenehmigung bzw. eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzes bis zu diesem Datum erhielten und in Folge bis zum 30.06.2020 in Betrieb gehen, gelten als sogenannte „Bestandsanlagen“ und können somit noch nach dem BDEW MSR 2008 in Verbindung mit der FGW RE8 ans Netz genommen werden. Sie müssen somit kein Anlagenzertifikat vorweisen.

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