Für den Netzanschluss von PV-Anlagen ist ab einer bestimmten Größe eine Zertifizierung erforderlich. Diese Zertifizierung bestätigt, dass die Anlage alle geltenden Gesetze und Normen erfüllt und sicher betrieben werden kann. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Anlagen ein Zertifikat benötigen, wie Sie dieses erhalten und welche rechtlichen Grundlagen aktuell gelten.
Die Zertifizierungspflicht hängt von der Anlagengröße ab. Kleine Anlagen bis 135 kW fallen unter die VDE-AR-N 4105 und sind von der Zertifizierungspflicht ausgenommen.
Anlagen bis 500 kW haben dagegen eine spezielle Regelung gemäß der NELEV-Verordnung und benötigen eine Zertifizierung.
Anlagen mit einer Gesamtleistung von 500 kW und mit einer Einspeiseleistung von maximal 270 kW brauchen ebenfalls kein Anlagenzertifikat mehr. Das sagt die neueste Ausgabe der NELEV, die Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen. Diese Anlagen fallen allerdings auch weiterhin unter die VDE-AR-N 4110 für das Mittelspannungsnetz.
Ganz ohne Dokumente geht es insofern nicht. Benötigt wird ein Nachweis über die verbauten Komponenten. Die entsprechenden Herstellerzertifikate der einzelnen Komponenten reichen zur Dokumentation aus. Diese Zertifikate sollen von den Herstellern in einem Zentralregister abgelegt werden, dem ZEREZ (zentrales Register für Einheiten- und Komponentenzertifikate.
Weder ist das ZEREV bereits verfügbar, noch wurden die Technischen Anschlussregeln (TAR) durch das Forum Netztechnik/Netzbetrieb des VDE bereits überarbeitet.
Übergangsweise gibt es vereinfachte Anforderungen für Anlagen zwischen 135 und 500 kW Leistung pro Netzverknüpfungspunkt, die in der Energieanlagen-Anforderungen-Verordnung (EAAV) formuliert wurden. Die EAAV bezieht sich allerdings auf das EnWG und dort wiederum werden lediglich die „anerkannten Regeln der Technik“ sowie „die technischen Regeln“ des VDE genannt – ohne weitere Details.
Das Anlagenzertifikat Typ B oder auch die vereinfachte Zertifizierung ist für kleine Anlagen bis maximal 950 kW gedacht. Es wird erforderlich für Anlagen mit einer Leistung über 500 kW oder mit einer Einspeiseleistung von über 270 kW.
Zertifiziert wird letztendlich, dass die geplante Erzeugungsanlage die jeweils geltenden Netzanschlussregeln erfüllt. Es muss vor der Inbetriebnahme beim Netzbetreiber eingereicht werden und wird durch eine Inbetriebsetzungserklärung sowie eine Konformitätserklärung nach der Inbetriebnahme abgeschlossen.
Zu den benötigten Unterlagen gehören unter anderem:
Das Anlagenzertifikat Typ A wird für Anlagen mit einer Leistung von mehr als 950 kW fällig. Das Prüfverfahren ähnelt jenem für Zertifikate von Typ B, ist jedoch deutlich umfassender und untersucht beispielsweise das Verhalten der Anlage bei Spannungseinbrüchen, Frequenzschwankungen oder Laständerungen, sowohl kurzfristig als auch über einen längeren Zeitraum. Die Anlage wird dazu entsprechenden Störszenarien ausgesetzt.
Sonderzertifikat für Anlagen mit Einheiten, beziehungsweise Bauelementen, für die keine Einheitenzertifikate vorliegen.
Gesetzliche Grundlagen und Normen spielen eine entscheidende Rolle bei der Zertifizierung von PV-Anlagen. Dazu gehören die NELEV, EAAV und die VDE-Anschlussregeln, die die Anforderungen und Verfahren für Anlagenzertifikate regeln.
Die Leistungsgrenze für die Pflicht zur Vorlage eines Anlagenzertifikats wird deutlich angehoben. Ein Netzanschlusszertifikat ist künftig erst ab einer Einspeiseleistung von 270 kW oder einer installierten Leistung von mehr als 500 kW erforderlich.
Daneben enthält das Solarpaket I weitere wichtige Änderungen und Maßnahmen, allesamt mit dem Ziel, den Photovoltaikausbau in Deutschland voranzubringen. Dazu gehören beispielsweise:
Die relativ knappe Verordnung mit lediglich acht Paragraphen regelt die Anforderungen und Verfahren rund um Anlagenzertifikate. In dieser Verordnung sind beispielsweise die Leistungsgrenzwerte für die verschiedenen Zertifikattypen festgeschrieben. Auch die im Solarpaket I beschlossenen Erleichterungen sind in der NELEV festgehalten.
Die EAAV ist ebenfalls eine Verordnung mit geringem Umfang. Sie beinhaltet einfache Übergangsregelungen für Energieerzeugungsanlagen, bis diese ausführlich in den Technischen Anschlussregeln (TAR) neu formuliert wurden.
Die Technischen Anschlussregeln (TAR) regeln die Anforderungen und Verfahren für den Anschluss von Erzeugungsanlagen an die Stromnetze in Deutschland. Die Regeln sind durch das Solarpaket I veraltet und müssen neu erarbeitet werden.
Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) soll „eine möglichst sichere, preisgünstiger, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche und treibhausgasneutrale […] Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff“ ermöglichen. So wird es im Gesetz selbst formuliert.
Bei der Novelle von 2023 wurden in erster Linie Kompetenzen der Bundesnetzagentur erweitert. Zahlreiche Befugnisse gehen von der Bundesregierung auf die Agentur über, bis 2028 werden nach und nach verschiedene alte Verordnungen rund um den Zugang zu Strom- und Gasnetzen außer Kraft gesetzt. Neu geregelt wird außerdem die Versorgung mit Wasserstoff.
Neben den verschiedenen TÜV, den Technischen Überwachungsvereinen übernehmen auch Ingenieurbüros Zertifizierungsaufträge. Ein zentrales Verzeichnis der Zertifizierungsstellen gibt es nicht. Im Zweifel vermitteln die jeweils zuständigen Netzbetreiber Kontakte.